Satzungsentwurf



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Satzung des Anglerverein Unstruttal Nebra e.V.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung
§ 3 Gliederung des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mittel
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Delegiertenversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Revisionskommission
§12 Rechnungswesen
§ 13 Ehrenausschuss
§ 14 Schlussbestimmung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Anglerverein Unstruttal Nebra e.V.?"
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 45548 erfolgt.
3. Der Sitz des Vereins ist Nebra.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Angelsports sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
   a) einen spezifischen Beitrag zum Natur−, Gewässer−, Tier− und Umweltschutz zu leisten
   b) die Förderung des weidgerechten Angelns auf Grundlage der Gewässerordnung
   c) den Fischbestand zu hegen sowie die Flora und Fauna im und am Gewässer zu erhalten
   d) die Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes in den durch den Verein genutzten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu fördern unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereingliederung verschollener bzw. abgewanderter Arten
   e) die Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allem an der Angelfischerei und des Natur−, Gewässer−, Tier− und Umweltschutzes Interessierten und den verantwortlichen Stellen zu fördern
   f) die Förderung der Vereinsjugend
2. Der Verein ist im Landesanglerverband Sachsen−Anhalt e.V. organisiert, dessen Satzung und Ordnungen in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder ebenfalls unmittelbar verbindlich sind. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Delegiertenversammlung, in Ausnahmefällen der Vorstand, mit einfacher Mehrheit, desgleichen über den Austritt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landesanglerverband Sachsen− Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Gliederung des Vereins

1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Ortsgruppen, die den satzungsmäßigen Zweck verfolgen.
2. Die Leitung der Ortsgruppen besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenführer. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes des Vereins.
3. Ortsgruppenwahlen beinhalten auch die Wahlen der Delegierten für die Delegiertenversammlung.
4. Den Ortsgruppen gleichgestellt sind eigenständige Ortsvereine, die ordentliches Mitglied im Sinne des § 4 sind.
Besondere Rechtsbeziehungen werden durch schriftliche Vereinbarungen geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Fördernde Mitgliedschaft

1. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit zum Anglerwesen bekunden wollen. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder durch besondere Dienstleistungen.

Ehrenmitgliedschaft

1. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste im Anglerwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung bestätigt. Mit dem Antrag zur Aufnahme als Vereinsmitglied im Anglerverein Unstruttal Nebra e.V. erkennen die Antragsteller die Satzung des Vereins an. Die Aufnahmeformalitäten können auch in die Ortsgruppenvorstände delegiert werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
   a) bei Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
   b) durch Tod
   c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied schwerwiegend:
   − den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
   − gegen die Satzung verstößt,
   − wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der
Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
   − gegen Fischereivorschriften, auch solche des Vereins, wiederholt oder beharrlich verstoßen und/oder dazu Beihilfe geleistet hat,
   − die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Auszuschließende ist vor dem Beschluss anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
   d) einen Jahresbeitrag in Rückstand gerät.
Die Festlegung des Zahlungsziels erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
2. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
   a) Verwarnung,
   b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten,
   c) bevorstehende Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist, auf Antrag des Mitglieds, die Anhörung auf der nächsten Delegiertenversammlung möglich. Die Vereinspapiere sind bei zeitweiliger Entziehung von Vereinsrechten beim 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich abzugeben.
3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Geleisete Beiträge und Gebühren werden nicht erstattet.
4. Jegliches Vereinseigentum ist bei der Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand auszuhändigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Anlagen zu benutzen.
2. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt an allen von den Anglerverbänden organisierten Veranstaltungen entsprechend der Ausschreibung und Reglements teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
   a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
   b) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
   c) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
d) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
   e) den Beitrag fristgerecht zu entrichten.
4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben Erstattungen von Geldern, welche im Auftrag des Vorstandes von Mitgliedern des Vereins für satzungsmäßige Zwecke verauslagt werden. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.Bsp. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht
   a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Delegiertenversammlung festzusetzen ist,
   b) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,
   c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
   − die Delegiertenversammlung
   − der Vorstand

§ 9 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
2. Für eine ordentliche Delegiertenversammlung ist eine Ladungsfrist von 4 Wochen, für eine außerordentliche Delegiertenversammlung eine Ladungsfrist von 14 Tagen zu wahren. Die Ladung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Ladung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung des Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts Anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
3. Die Delegiertenversammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlung für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
4. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
5. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
   − Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
   − Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission,
   − Ernennung von Ehrenmitgliedern,
   − Beschluss von Satzungsänderungen,
   − Beschlussfassung über Anträge,
   − Entlastung und Wahl des Vorstandes oder der Kassenprüfer,
   − Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
   − Entscheidung über die eingelegte Beschwerde von auszuschließenden Mitgliedern,
   − Ausschluss von Mitgliedern,
   − Beschlussfassung zu Auszahlungen für satzungsmäßige Zwecke.
6. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten zusammen:
   − den Mitgliedern des Vorstandes
   − den Delegierten
Für jede Ortsgruppe können zwei Vertreter delegiert werden. Die Delegierten vertreten pro Ortsgruppe eine Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. Die Delegierten repräsentieren in ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte den Willen der Mitglieder der Ortsgruppen und sind an diesen gebunden.
7. Anträge sind mindestens 3 Wochen vor einer ordentlichen bzw. 1 Wochen vor einer außerordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Eilanträge auf der Delegiertenversammlung sind möglich.
8. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. Es hat Rede−, aber kein Stimmrecht.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
10. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung.
11. Die Art der Abstimmung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen. Blockwahlen sind zulässig.
12. Ein Delegierter ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahmen eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
13. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten erforderlich.
14. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
15. Die Delegiertenversammlung darf nicht über die Änderung des Vereinszwecks bzw. über die Auflösung des Vereins entscheiden. Dazu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist eine Ladungsfrist von 4 Wochen zu wahren. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
   − dem 1. Vorsitzenden
   − dem 2. Vorsitzenden
   − dem 3. Vorsitzenden
   − dem Kassenführer
   − dem Schriftführer
   − dem Gewässerwart
   − dem Beauftragten für Hegeangeln und Naturschutz
   − dem Beauftragten für Jugendarbeit
2. Die Wahl erfolgt durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren durch einfache Mehrheit. Die Art der Abstimmung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und den Kassenführer (mindestens zwei) vertreten. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
6. Über abgehaltene Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet eine Ergänzungswahl statt. Die Ergänzungswahl ist in der nächsten Delegiertenversammlung durchzuführen. Zwischenzeitlich werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand mit übernommen. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung dieser Aufgaben kommissarisch ein Vereinsmitglied berufen. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist mit Bekanntgabe eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
8. Vorstandsmitglieder können bei groben Pflichtverletzungen mit Beschluss der Delegiertenversammlung von ihren Aufgaben entbunden werden.

§ 11 Revisionskommission

1. Die Revisionskommission besteht aus 2 Vereinsmitgliedern.
2. Sie überprüft zweimal jährlich die Kassenführung und die Arbeit des Vorstandes. Sie kann an den Vorstandssitzungen mit Rede−, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Die Wahl der Revisionskommission erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf die Dauer von 4 Jahren durch einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Art der Abstimmung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

§12 Rechnungswesen

1. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Die Revisionskommission prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht.

§ 13 Ehrenausschuss

1. Der Ehrenausschuss besteht aus 2 Vereinsmitgliedern.
2. Der Ehrenausschuss hat die Aufgabe,
   − in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand zu schlichten, sobald dieser vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins angerufen wird.
   − sich mit Grundfragen der Ehre und Ehrungen des Vereins und seiner Mitglieder zu befassen und entsprechende Vorschläge dem Vorstand zu unterbreiten.
3. Die Wahl des Ehrenausschusses erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf die Dauer von 4 Jahren durch einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Art der Abstimmung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.
4. Den Vorsitz im Ausschuss übernimmt das Mitglied, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
5. Der Ehrenausschuss hat gegenüber der Delegiertenversammlung vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Er ist nicht beschluss−, jedoch antragsberechtigt.
6. Die Mitglieder des Ehrenausschusses haben das Recht an den Vorstandssitzungen als Gast teilzunehmen. Sie haben Rede−, aber kein Stimmrecht.

§ 14 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in der Mietgliederversammlung vom.....................vorgelegt und beschlossen.
Die Richtigkeit bestätigt durch Unterschrift:
1.
2.
3.
4.
5.